Für den Abbruch des Wohngebäudes sind gleich zwei Genehmigungen erforderlich: Das Wohnungsamt genehmigt den Abriss nach der Zweckentfremdungsverordnung. Die Bauaufsichtsbehörde erteilt eine eigene Abbruchgenehmigung. Wir können es kaum noch erwarten und “knabbern” bereits an dem Bestand.